16.04.2021. Bereits seit Jänner besteht für einen kleine Kreis von Spitzenspielern die Möglichkeit unter Auflagen in einigen wenigen Clubs zu trainieren. Nun ist es gelungen über die ÖBU die Spitzenspieler-Trainingsregelung auf eine deutlich größere Anzahl von Spielern auszuweiten.
Das bedeutet im Detail:
- Insgesamt sind jetzt 166 Spieler des BSVÖ berechtigt (bisher 35) in 16 Sportstätten (bisher 4), die unter den speziellen Maßnahmen öffnen, zu trainieren. Die Spieler auf dieser Liste wurden nach vorgegebenen Kriterien ausgewählt, die der Definition von Spitzensport laut § 3 Z 6 BSFG 2017 entsprechen:
Teilnahme Sportsaison 2020/21 an:
– 1. und 2. Bundesliga Dreiband
– Bundesligen A und B Kleinbillard
– Kegelliga
- Als Sportstätten sind grundsätzlich alle Sportstätten des BSVÖ erlaubt und wir haben alle Sportstätten die auch Spitzenspieler haben dem Ministerium genannt (siehe Trainingssportstätten). Es liegt an den Clubs zu entscheiden, ob sie unter dem gegebenen Präventionskonzept der ÖBU öffnen wollen oder nicht.
- Da es keine feste Zuordnung von Spielern zu Sportstätten gibt, können Spitzenspieler in jeder Trainingsstätte trainieren. Das ermöglicht auch einen gewissen Austausch und eröffnet Clubs die aus gesundheitlichen, finanziellen oder organisatorischen Gründen nicht öffnen wollen, dies auch zu tun. Ihre Spieler können ja in andere Clubs ausweichen.
- Die zugelassenen Spitzenspieler jedes Clubs werden der jeweiligen Sportleitung genannt und dieser obliegt es ihre Spieler zu benachrichtigen. Jede Sportleitung bekommt die Gesamtliste der freigegebenen Spieler, um Spieler anderer Clubs zulassen zu können.
- Geöffnete Sportstätten brauchen während der Öffnungszeiten einen anwesenden Verantwortlichen der die Einhaltung der Restriktionen überprüft und gegebenenfalls auch einfordert.
- Dieser Verantwortliche muss dem BSVÖ (Hr. Weingesl) bekannt gemacht werden.
- Das Präventionskonzept der ÖBU gilt für alle Sportstätten, und die Kenntnisnahme dessen ist durch die Sportler schriftlich zu bestätigen (Anwesenheitsliste als Contact – Tracing). Es steht jedem Club frei darüber hinausgehende Regelungen im Namen seines Hausrechts festzulegen.
- Es besteht generelles Ausschankverbot von offenen Getränken, sowie ein Verbot für Verabreichung von Speisen. Weiters gelten alle anderen Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Einen Überblick bietet wie immer die COVID-Seite der Sport_Austria.
Zum Abschluss ist zu betonen, dass es sich um eine Trainingsmöglichkeit für Spitzenspieler handelt und das Betretungsverbot für alle anderen Spieler nach wie vor aufrecht leider bleiben muss. Eine Verletzung der spezifischen Regeln (siehe oben) oder der allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung können zum Entzug dieser sportspezifischen Freigabe führen. Es gab bereits in den letzten Wochen polizeiliche Kontrollen in den Clubs, die gezeigt haben, dass die Polizei die Regelungen für Spitzensportler kennt und somit bei Einhaltung aller Regeln keine Probleme entstehen.
Für den BSVÖ-Vorstand
Herbert Thür Peter Weingesl
(Präsident) Wien, 15.04.2021 (Sportleitung)
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